Stand: 25. Juni 2026. Das LKW-Fahrverbot in Deutschland betrifft jeden, der gewerblich Güter mit schweren Fahrzeugen transportiert. Für Fahrer, Disponenten, Fuhrparkleiter und Speditionen ist die Regel kein Randthema, sondern Teil der täglichen Tourenplanung. Wer Sonntage, Feiertage, regionale Besonderheiten oder das Ferienfahrverbot falsch einordnet, riskiert Bußgelder, Standzeiten und verärgerte Kunden. Besonders tückisch sind LKW mit Anhänger, regionale Feiertage und die Sommermonate von Juli bis August. Dieser Leitfaden fasst die Regeln verständlich zusammen, erklärt typische Fehler in der Praxis und zeigt, wie Transporte trotz Fahrverbot rechtssicher geplant werden können.
Kurz erklärt: Das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot gilt in Deutschland grundsätzlich von 00:00 bis 22:00 Uhr. Betroffen sind LKW über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie LKW mit Anhänger im geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterverkehr. In der Ferienreisezeit kommt an bestimmten Samstagen ein zusätzliches Fahrverbot auf ausgewählten Autobahnen und Bundesstraßen hinzu.
LKW-Fahrverbot: Das Wichtigste in Kürze
Für die schnelle Disposition hilft eine kompakte Übersicht. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Transportauftrags, zeigt aber sofort, wann besondere Aufmerksamkeit nötig ist.
| Regelung | Zeitraum | Betroffene Fahrzeuge | Geltungsbereich |
|---|---|---|---|
| Sonntagsfahrverbot | Jeden Sonntag von 00:00 bis 22:00 Uhr | LKW über 7,5 t zGM und LKW mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr | Gesamtes deutsches Straßennetz |
| Feiertagsfahrverbot | Bestimmte gesetzlich relevante Feiertage von 00:00 bis 22:00 Uhr | LKW über 7,5 t zGM und LKW mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr | Bundesweit oder nur in bestimmten Bundesländern |
| Ferienfahrverbot | Samstage vom 1. Juli bis 31. August, jeweils 07:00 bis 20:00 Uhr | LKW über 7,5 t zGM und LKW mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr | Ausgewählte Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte |
| Gesetzliche Ausnahmen | Je nach Transportgut oder Verkehrsart | Zum Beispiel Frischwaren, bestimmter kombinierter Verkehr, zugehörige Leerfahrten | Nur bei erfüllten Voraussetzungen |
| Ausnahmegenehmigung | Nur nach behördlicher Erlaubnis | Dringende Einzelfälle mit Nachweisen | Zuständige Straßenverkehrsbehörde |
zGM bedeutet zulässige Gesamtmasse. In älteren Texten wird oft noch zGG, also zulässiges Gesamtgewicht, verwendet. Gemeint ist praktisch dieselbe relevante Größenordnung aus der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Für welche Fahrzeuge gilt das LKW-Fahrverbot?
Die Grundregel steht in § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr bestimmte LKW nicht verkehren, wenn es um geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung geht. Betroffen sind vor allem schwere LKW über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Ebenfalls erfasst werden LKW mit Anhänger. Gerade diese Anhängerregel wird in der Praxis oft unterschätzt.
Ein Beispiel macht es klarer: Ein 3,5-Tonner ohne Anhänger fällt bei gewerblichem Gütertransport nicht automatisch unter das Sonntagsfahrverbot. Zieht derselbe LKW aber einen Anhänger und transportiert Ware für einen Kunden, kann das Fahrverbot greifen. Das Gewicht des Anhängers ist dabei nicht der entscheidende Punkt. Entscheidend ist die Kombination aus LKW, Anhänger und gewerblichem Güterverkehr.
Nicht jede Fahrt mit großem Fahrzeug ist verboten. Private Fahrten mit Wohnmobilen, private Oldtimerfahrten oder Pkw mit Anhänger fallen nicht unter die typische LKW-Fahrverbotsregel. Auch hier zählt der Zweck der Fahrt. Wer privat mit einem Wohnmobil in den Urlaub fährt, transportiert keine gewerblichen Güter. Wer mit einem LKW für Kunden Waren bewegt, steht dagegen im Bereich des Güterverkehrs.
Für verwandte Themen zur Verkehrssicherheit und rechtlichen Einordnung lohnt sich ein Blick in die Kategorie Verkehrsregeln im Straßenverkehr. Bei Sanktionen passt ergänzend die interne Übersicht Bußgelder im Straßenverkehr.
Wann gilt das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot?
Das Sonntagsfahrverbot gilt ganzjährig an jedem Sonntag von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Es gilt nicht nur auf Autobahnen, sondern auf dem gesamten öffentlichen Straßennetz in Deutschland. Dazu gehören Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und innerörtliche Straßen. Wer am Sonntag um 21:30 Uhr mit einem betroffenen LKW losfährt, fährt also noch im Verbotszeitraum. Erst ab 22:00 Uhr ist die Weiterfahrt wieder möglich, sofern keine andere Beschränkung gilt.
Das Feiertagsfahrverbot funktioniert ähnlich, ist aber fehleranfälliger. Nicht jeder gesetzliche Feiertag eines Bundeslandes ist automatisch ein LKW-Fahrverbotsfeiertag im Sinne der StVO. Genau hier entstehen in Dispositionen häufig falsche Annahmen. Relevant sind die in der StVO beziehungsweise den offiziellen Übersichten genannten Feiertage. Einige gelten bundesweit. Andere gelten nur in bestimmten Bundesländern.
Bundesweite Feiertage mit LKW-Fahrverbot 2026
| Datum 2026 | Feiertag | Geltung |
|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | Neujahr | Bundesweit |
| 3. April 2026 | Karfreitag | Bundesweit |
| 6. April 2026 | Ostermontag | Bundesweit |
| 1. Mai 2026 | Tag der Arbeit | Bundesweit |
| 14. Mai 2026 | Christi Himmelfahrt | Bundesweit |
| 25. Mai 2026 | Pfingstmontag | Bundesweit |
| 3. Oktober 2026 | Tag der Deutschen Einheit | Bundesweit |
| 25. Dezember 2026 | 1. Weihnachtstag | Bundesweit |
| 26. Dezember 2026 | 2. Weihnachtstag | Bundesweit |
Regionale Feiertage mit LKW-Fahrverbot 2026
| Datum 2026 | Feiertag | Bundesländer mit Fahrverbot |
|---|---|---|
| 4. Juni 2026 | Fronleichnam | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
| 31. Oktober 2026 | Reformationstag | Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
| 1. November 2026 | Allerheiligen | Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
Praxisfalle: Heilige Drei Könige am 6. Januar und Mariä Himmelfahrt am 15. August sind zwar in bestimmten Bundesländern gesetzliche Feiertage. Für das hier behandelte LKW-Fahrverbot werden sie jedoch nicht wie die oben genannten Fahrverbotsfeiertage behandelt. Wer Touren plant, sollte deshalb nicht nur nach „Feiertag im Bundesland“ filtern, sondern gezielt nach „LKW-Fahrverbot Feiertag“.
Warum regionale Feiertage in der Tourenplanung so knifflig sind
Regionale Feiertage treffen nicht nur Transporte mit Start oder Ziel im betroffenen Bundesland. Auch Transitfahrten können scheitern. Ein LKW, der durch Nordrhein-Westfalen fährt, muss an Fronleichnam die dortige Regel beachten, wenn das Fahrzeug unter das Fahrverbot fällt. Es hilft also nicht, wenn Start und Ziel in Bundesländern ohne diesen Feiertag liegen, die Route aber durch ein Fahrverbotsgebiet führt.
In der Praxis bedeutet das: Eine Tour von Norddeutschland nach Süddeutschland kann an Fronleichnam komplizierter sein als der Blick auf Start- und Zielort vermuten lässt. Je nach Route sind Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Bayern betroffen. Wer dann ohne Prüfung losfährt, landet nicht selten auf einem Parkplatz kurz vor der Landesgrenze. Das kostet Zeit, blockiert Fahrzeugkapazität und kann Anschlusslieferungen durcheinanderbringen.
Für Disponenten ist eine einfache Kalenderansicht deshalb zu wenig. Besser ist eine Routenprüfung mit Bundeslandbezug, Uhrzeit und Fahrzeugart. Auch der Zweck der Fahrt gehört in die Prüfung. Ein leerer LKW kann erlaubt sein, wenn die Leerfahrt direkt mit einem ausgenommenen Transport zusammenhängt. Eine normale Leerfahrt nach Hause ist damit nicht automatisch freigegeben.
Was regelt das Ferienfahrverbot in Deutschland?
Das Ferienfahrverbot ist eine zusätzliche Sommerregel. Es soll den Reiseverkehr in der Hauptferienzeit entlasten und gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August. Die Verbotszeit läuft von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Anders als das Sonntagsfahrverbot gilt diese Regel nicht auf allen Straßen, sondern nur auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen.
Betroffen sind stark belastete Ferien- und Transitachsen. Dazu zählen unter anderem Abschnitte der A1, A2, A3, A5, A6, A7, A8, A9, A10, A45, A61, A67, A81, A92, A93, A99 sowie einzelne Bundesstraßen wie B31 und B96/E251. Die exakte Streckenbeschreibung ist wichtig, weil nicht zwingend die gesamte Autobahn betroffen ist. Manchmal gilt das Verbot nur zwischen bestimmten Anschlussstellen, Autobahnkreuzen oder Dreiecken.
Für die Praxis heißt das: Eine Route kann trotz Ferienfahrverbot möglich sein, wenn sie die betroffenen Abschnitte meidet. Umgekehrt kann eine scheinbar kurze Fahrt problematisch werden, wenn sie genau über einen gesperrten Ferienreiseabschnitt führt. Wer samstags im Juli oder August plant, sollte die Route vor der Freigabe prüfen und Alternativen nicht erst am Fahrtag suchen.
Mehr Hintergrund zu Staugefahr, Ferienreiseverkehr und Engpässen finden Leser passend in der internen Kategorie Staugefahr und Verkehrsplanung.
Welche Ausnahmen vom LKW-Fahrverbot gibt es?
Nicht jeder LKW muss am Sonntag, Feiertag oder Feriensamstag stehen bleiben. Das Gesetz kennt Ausnahmen, weil bestimmte Transporte für Versorgung, Frischeketten oder Verkehrsverlagerung gebraucht werden. Trotzdem sollte man Ausnahmen nicht zu großzügig auslegen. Entscheidend sind Ladung, Fahrtzweck, Nachweise und der direkte Zusammenhang mit der erlaubten Beförderung.
Gesetzlich ausgenommene Transporte
Ausgenommen sind vor allem Transporte bestimmter frischer und leicht verderblicher Lebensmittel. Dazu gehören frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, frischer Fisch und Fischerzeugnisse sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse. Die Ausnahme soll Versorgungsketten schützen, bei denen Wartezeiten echte Qualitätsverluste verursachen können.
Auch der kombinierte Güterverkehr kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Fahrverbot ausgenommen sein. Beim kombinierten Verkehr Schiene-Straße betrifft das Fahrten zwischen Versender und geeignetem Verladebahnhof oder zwischen Entladebahnhof und Empfänger. Beim kombinierten Verkehr Hafen-Straße gelten ebenfalls begrenzte An- und Abfahrten. Wichtig ist hier die Entfernung. Der bloße Hinweis „intermodal“ reicht in der Kontrolle nicht aus.
Leerfahrten sind nur dann privilegiert, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer erlaubten Fahrt stehen. Ein Beispiel: Der LKW fährt leer zum Beladen mit frischer Ware und transportiert diese anschließend im erlaubten Rahmen. Dann kann die Leerfahrt zur Ausnahmekette gehören. Eine beliebige Leerfahrt ohne unmittelbaren Bezug bleibt dagegen riskant.
Typische Ausnahmefälle in der Praxis
| Transportfall | Meist zulässig? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Frische Milch, frischer Fisch, frisches Fleisch | Häufig ja | Transportpapiere und Frischebezug sauber dokumentieren |
| Leicht verderbliches Obst und Gemüse | Häufig ja | Nicht jede Ware ist automatisch „leicht verderblich“ |
| Normale Paketware im E-Commerce | Meist nein | Standardware fällt regelmäßig nicht unter die Frischeausnahme |
| Maschinenersatzteil wegen Produktionsstillstand | Nicht automatisch | Ggf. Ausnahmegenehmigung mit Dringlichkeitsnachweis nötig |
| Kombinierter Verkehr Schiene-Straße | Unter Voraussetzungen ja | Entfernung, Bahnhofseignung und Transportkette prüfen |
| Leerfahrt nach erlaubtem Frischtransport | Nur bei direktem Zusammenhang | Zusammenhang belegbar halten |
Wie beantragt man eine Ausnahmegenehmigung?
Wenn keine gesetzliche Ausnahme greift, kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Zuständig ist in der Regel die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Welche Behörde genau zuständig ist, hängt häufig vom Unternehmenssitz, dem Startort oder dem Ort der Beladung ab. Viele Bundesländer stellen dafür eigene Online-Verfahren oder Formularseiten bereit.
Eine Ausnahmegenehmigung ist kein Freifahrtschein für schlechte Planung. Die Behörde erwartet eine nachvollziehbare Begründung. Häufig nötig sind Angaben zu Fahrzeug, Kennzeichen, Route, Zeitraum, Ladung, Auftraggeber und Dringlichkeit. Wer geltend macht, dass erhebliche wirtschaftliche Schäden drohen, sollte diese konkret erklären. Pauschale Aussagen wie „Lieferung ist dringend“ wirken schwach.
Besonders wichtig ist der Nachweis, dass die Beförderung nicht ohne Weiteres auf einen erlaubten Zeitraum verschoben oder mit einem anderen Verkehrsträger erledigt werden kann. Bei planbaren Transporten ist die Hürde höher. Bei medizinisch relevanten Gütern, Versorgungsengpässen, sicherheitsrelevanten Ersatzteilen oder drohendem Produktionsstillstand kann eine Genehmigung eher begründbar sein. Trotzdem bleibt es eine Einzelfallentscheidung.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Wer gegen das Sonntags- oder Feiertagsfahrverbot verstößt, riskiert empfindliche Sanktionen. Für Fahrer wird ein Bußgeld von 120 Euro genannt. Für Halter oder Unternehmen, die die verbotswidrige Fahrt anordnen oder zulassen, liegt das Bußgeld deutlich höher bei 570 Euro. Das zeigt, wie stark der Gesetzgeber die Verantwortung auch beim Betrieb sieht.
| Verstoß | Bußgeld Fahrer | Bußgeld Halter / Unternehmen | Praxisfolge |
|---|---|---|---|
| Verbotswidrige Fahrt an Sonntag oder Feiertag | 120 Euro | – | Kontrolle, Standzeit, Verzögerung |
| Verbotswidrige Fahrt angeordnet oder zugelassen | – | 570 Euro | Hohes Risiko für Disposition und Fuhrparkleitung |
| Halter fährt selbst verbotswidrig | – | 570 Euro | Bußgeld wird in der Regel nicht doppelt addiert |
| Verstoß gegen Ferienfahrverbot | Mindestens 25 Euro, bei längerer Fahrt höher | Je nach Tatbestand höher | Zusätzliche Standzeiten auf Ferienrouten |
Das Bußgeld ist oft nur ein Teil des Problems. Teurer wird es, wenn ein LKW mehrere Stunden steht, Zeitfenster im Lager verpasst werden, Fahrerarbeitszeiten kippen oder Folgeaufträge nicht mehr erreichbar sind. Gerade bei Just-in-time-Lieferungen, Ersatzteiltransporten oder temperaturkritischer Ware kann eine falsche Fahrverbotsplanung schnell mehr kosten als der eigentliche Bußgeldbescheid.
Wie lässt sich das LKW-Fahrverbot in der Disposition sicher prüfen?
Eine rechtssichere Prüfung beginnt nicht beim Kalender, sondern beim konkreten Transport. Zuerst wird geklärt, ob das Fahrzeug überhaupt betroffen ist. Danach folgen Fahrtzweck, Ladung, Route, Bundesländer, Uhrzeit und mögliche Ausnahmen. Klingt trocken. Spart aber Ärger.
Eine praxistaugliche Prüflogik sieht so aus:
- Fahrzeug prüfen: Liegt die zulässige Gesamtmasse über 7,5 Tonnen oder handelt es sich um einen LKW mit Anhänger?
- Fahrtzweck prüfen: Geht es um geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterverkehr?
- Datum prüfen: Sonntag, relevanter Feiertag oder Samstag in der Ferienreisezeit?
- Uhrzeit prüfen: 00:00 bis 22:00 Uhr beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot, 07:00 bis 20:00 Uhr beim Ferienfahrverbot?
- Route prüfen: Beim Ferienfahrverbot nur betroffene Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte, bei Feiertagen auch Bundeslandbezug beachten.
- Ausnahme prüfen: Frischware, kombinierter Verkehr, zusammenhängende Leerfahrt oder behördliche Ausnahmegenehmigung?
- Nachweise sichern: Frachtpapiere, Genehmigung, Auftrag, Tourenplan und Ausnahmegrund griffbereit halten.
Bei modernen Transportketten reicht eine manuelle Prüfung oft nicht mehr aus. Viele Unternehmen arbeiten mit Transportmanagement-Systemen, digitalen Kalendern, Telematikdaten und Routenplanung. Der Nutzen liegt nicht nur in schnellerer Planung. Gute Systeme verhindern Fehlentscheidungen, bevor der Auftrag beim Fahrer landet.
Passend dazu finden Speditionen und Verlader weitere Informationen in der internen Kategorie Spedition und Transportplanung.
Welche Transporte sind besonders anfällig für Fehler?
Besonders riskant sind Transporte, die „eigentlich schnell noch raus“ sollen. Dazu gehören Ersatzteile, Eventlogistik, Baustellenmaterial, Retouren, Messegut und kurzfristige E-Commerce-Sendungen. In solchen Fällen ist der Druck hoch, aber die Prüfung oft knapp. Genau dann passieren Fehler.
Auch grenzüberschreitende Transporte sind heikel. Wer aus den Niederlanden, Belgien, Polen, Dänemark, Österreich oder der Schweiz nach Deutschland fährt, muss die deutschen Verbotszeiten einplanen. Andere Länder haben eigene LKW-Fahrverbote, andere Uhrzeiten und andere Gewichtsgrenzen. Eine internationale Tour kann deshalb rechtlich sauber im Ausland starten und trotzdem in Deutschland ins Fahrverbot laufen.
Ein weiterer Fehler entsteht bei regionalen Feiertagen. Disponenten prüfen Startort und Zielort, aber nicht die Transitbundesländer. Oder sie übernehmen Feiertagsdaten aus einem allgemeinen Kalender, ohne die spezifische LKW-Fahrverbotsregel zu prüfen. Für Privatpersonen ist das meist egal. Für gewerblichen Güterverkehr nicht.
Wie sollten Fahrer und Unternehmen Kontrollen vorbereiten?
Eine Kontrolle ist weniger stressig, wenn die Unterlagen stimmen. Fahrer sollten wissen, warum sie fahren dürfen, und nicht erst beim Kontrollgespräch den Disponenten anrufen müssen. Das wirkt unsicher und kostet Zeit. Besser ist eine klare Dokumentation im Fahrzeug oder digital abrufbar.
Sinnvoll sind insbesondere Frachtpapiere, Lieferscheine, Genehmigungen, Angaben zum Transportgut und eine klare Tourenfreigabe. Bei Frischware sollte aus den Papieren hervorgehen, welche Ware transportiert wird. Bei Ausnahmegenehmigungen müssen Zeitraum, Strecke und Fahrzeug zur tatsächlichen Fahrt passen. Eine Genehmigung für eine andere Route hilft im Zweifel wenig.
Unternehmen sollten außerdem intern festlegen, wer Fahrten an Sonn- und Feiertagen freigeben darf. Wenn jeder kurzfristig disponiert, fehlt die Kontrolle. Eine feste Freigabelogik schützt Fahrer, Halter und Auftraggeber. Sie verbessert auch die Kommunikation mit Kunden, weil realistische Lieferzeiten genannt werden können.
Warum das Fahrverbot nicht nur ein Bußgeldthema ist
Das LKW-Fahrverbot wird oft als reine Vorschrift wahrgenommen. In Wahrheit beeinflusst es Lieferketten, Lagerprozesse, Fahrerplanung und Kundenzusagen. Ein falscher Startzeitpunkt kann bedeuten, dass die Ware nicht am Montagmorgen im Umschlaglager liegt. Ein regionaler Feiertag kann dazu führen, dass ein Fahrzeug mehrere Stunden steht. Ein vergessenes Ferienfahrverbot kann eine komplette Wochenendroute kippen.
Für Unternehmen ist deshalb nicht nur die Regel selbst wichtig, sondern die organisatorische Einbindung. Kundenservice, Vertrieb, Lager und Disposition sollten dieselben Zeitfenster kennen. Wer einem Kunden eine Sonntagszustellung verspricht, obwohl der dafür nötige LKW nicht fahren darf, schafft ein Problem, das später kaum sauber zu lösen ist.
Gute Planung ist damit ein Wettbewerbsvorteil. Sie macht Lieferzeiten verlässlicher, reduziert unnötige Standzeiten und senkt das Risiko teurer Sonderlösungen. Besonders im B2B-Bereich merken Kunden schnell, ob ein Dienstleister Fahrverbote im Griff hat oder nur reagiert, wenn das Fahrzeug bereits steht.
Quellen und offizielle weiterführende Informationen
Für die rechtliche Prüfung sollten immer die offiziellen und aktuellen Quellen herangezogen werden. Dieser Beitrag bietet eine redaktionelle Einordnung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- § 30 StVO bei Gesetze im Internet
- Ferienreiseverordnung bei Gesetze im Internet
- Bundesamt für Logistik und Mobilität: LKW-Fahrverbote
- BALM: Feiertags-Fahrverbote für LKW in Deutschland 2026
- Bundesministerium für Verkehr: LKW-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
- ADAC: Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW
- Bußgeldkatalog-Verordnung bei Gesetze im Internet
FAQ zum LKW-Fahrverbot in Deutschland
Gilt das LKW-Fahrverbot jeden Sonntag?
Ja, das Sonntagsfahrverbot gilt in Deutschland grundsätzlich jeden Sonntag von 00:00 bis 22:00 Uhr. Betroffen sind LKW über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie LKW mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr. Private Fahrten mit Wohnmobilen oder Pkw-Anhängern fallen normalerweise nicht darunter.
Dürfen LKW am Sonntag ab 22 Uhr wieder fahren?
Ja, nach Ende des Verbotszeitraums dürfen betroffene LKW grundsätzlich wieder fahren. Das gilt aber nur, wenn keine andere Beschränkung greift, etwa ein regionales Fahrverbot, eine Baustellenregel oder ein internationales Anschlussfahrverbot. In der Praxis sollte die Weiterfahrt trotzdem mit Fahrerarbeitszeit und Route abgeglichen werden.
Gilt das Fahrverbot auch für 3,5-Tonner?
Ein einzelner 3,5-Tonner ohne Anhänger fällt nicht automatisch unter das Sonntagsfahrverbot. Kritisch wird es, wenn es sich um einen LKW mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr handelt. Dann kann das Fahrverbot unabhängig vom Gewicht des Zugfahrzeugs greifen.
Welche Feiertage lösen 2026 ein LKW-Fahrverbot aus?
Bundesweit relevant sind unter anderem Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und die beiden Weihnachtstage. Zusätzlich gelten Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen nur in bestimmten Bundesländern. Dreikönig und Mariä Himmelfahrt werden beim LKW-Fahrverbot nicht wie diese Fahrverbotsfeiertage behandelt.
Was ist das Ferienfahrverbot?
Das Ferienfahrverbot ist ein zusätzliches LKW-Fahrverbot in der Hauptreisezeit. Es gilt an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils von 07:00 bis 20:00 Uhr. Betroffen sind nur bestimmte Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte, nicht das gesamte Straßennetz.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Bei einer verbotswidrigen Fahrt an Sonn- oder Feiertagen drohen dem Fahrer 120 Euro Bußgeld. Für den Halter oder das Unternehmen, das die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat, werden 570 Euro genannt. Beim Ferienfahrverbot können zusätzliche Sanktionen und vor allem Standzeiten entstehen.
Kann man eine Ausnahmegenehmigung beantragen?
Ja, in begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Dafür sind Angaben zu Fahrzeug, Strecke, Zeitraum, Ladung und Dringlichkeit nötig. Eine Genehmigung sollte rechtzeitig beantragt werden, weil kurzfristige Freigaben nicht garantiert sind.
Welche Transporte sind automatisch ausgenommen?
Typische gesetzliche Ausnahmen betreffen frische und leicht verderbliche Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse. Auch bestimmte Fahrten im kombinierten Güterverkehr können erlaubt sein. Die Voraussetzungen müssen aber genau erfüllt und im Zweifel belegbar sein.
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