Geschwindigkeitsüberschreitung 2026: Bußgeld & Fahrverbot
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kostet 2026 je nach Ort und Höhe zwischen 20 und 800 Euro. Ab 21 km/h zu viel kommt bei einem Pkw regelmäßig ein Punkt hinzu. Ein Regelfahrverbot beginnt innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h Überschreitung – bei Wiederholung kann es früher greifen.
Für den richtigen Betrag zählt nicht der kurze Blick auf den Tacho und auch nicht der rohe Messwert. Maßgeblich ist die vorwerfbare Geschwindigkeit nach Toleranzabzug. Fahrzeugart, Vorsatz, Voreintragungen, Probezeit und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Dieser Ratgeber zeigt die amtlichen Regelsätze und korrigiert verbreitete Irrtümer zu Verjährung, Anhörungsbogen und Einspruch.
Das Wichtigste in Kürze
- Innerorts teurer: Schon 16 bis 20 km/h zu viel kosten innerorts 70 Euro, außerorts 60 Euro.
- Punkt ab 21 km/h: Für gewöhnliche Pkw und Motorräder beginnt die Eintragung im Fahreignungsregister ab 21 km/h Überschreitung.
- Regelfahrverbot: Es beginnt innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h; je nach Stufe dauert es ein bis drei Monate.
- Wiederholungsregel: Nach einer rechtskräftigen Geldbuße wegen mindestens 26 km/h zu viel kann eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h binnen eines Jahres ein einmonatiges Fahrverbot auslösen.
- Übliche Messtoleranz: Bei standardisierten Geräten werden bis 100 km/h regelmäßig 3 km/h, darüber 3 Prozent abgezogen. Andere Verfahren können andere Sicherheitsabschläge haben.
- Sechs Monate Verjährungsfrist: § 26 Absatz 3 StVG nennt für diese Verkehrsordnungswidrigkeiten inzwischen grundsätzlich sechs Monate. Unterbrechungshandlungen können die Frist neu beginnen lassen.
- Zwei Wochen Einspruch: Die Frist läuft ab Zustellung des Bußgeldbescheids, nicht schon ab Anhörungsbogen.
Geschwindigkeitsüberschreitung 2026: aktuelle Bußgelder innerorts
Die folgende Tabelle gilt für gewöhnliche Kraftfahrzeuge wie Pkw und Motorräder im Regelfall, ohne Sondertatbestand. Sie basiert auf Tabelle 1 des amtlichen Bußgeldkatalogs zur BKatV.
| Zu schnell innerorts | Regelsatz | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € | – | – |
| 11–15 km/h | 50 € | – | – |
| 16–20 km/h | 70 € | – | – |
| 21–25 km/h | 115 € | 1 | – |
| 26–30 km/h | 180 € | 1 | –* |
| 31–40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat |
| 41–50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat |
| 51–60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate |
| 61–70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
| mehr als 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate |
* Ohne reguläres Fahrverbot aus dieser Einzelstufe; die Wiederholungsregel ab zweimal mindestens 26 km/h kann trotzdem greifen.
„Innerorts“ richtet sich nach dem rechtlichen Geltungsbereich der Ortstafel, nicht nach der subjektiven Bebauungsdichte. Eine beschilderte 30er-Zone bleibt ein innerörtlicher Verstoß. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen zulässiger und vorwerfbarer Geschwindigkeit.
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts: Regelsätze 2026
Außerorts gelten für gewöhnliche Pkw und Motorräder diese Stufen:
| Zu schnell außerorts | Regelsatz | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € | – | – |
| 11–15 km/h | 40 € | – | – |
| 16–20 km/h | 60 € | – | – |
| 21–25 km/h | 100 € | 1 | – |
| 26–30 km/h | 150 € | 1 | –* |
| 31–40 km/h | 200 € | 1 | –* |
| 41–50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate |
| mehr als 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
* Auch hier kann die Wiederholungsregel ein einmonatiges Fahrverbot begründen.
Autobahn bedeutet nicht automatisch „freie Fahrt“. Schilder, Baustellenregelungen, variable Anzeigen, fahrzeugbezogene Grenzen und die Pflicht zu angepasster Geschwindigkeit gelten. Wo keine besondere Pkw-Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist, bleibt die Autobahn-Richtgeschwindigkeit ein anderer Rechtsbegriff als ein Tempolimit.
Regelsatz ist nicht automatisch Endbetrag
Die Tabellen zeigen den Ausgangspunkt für fahrlässige Standardfälle. Andere Fahrzeuggruppen – etwa Pkw mit Anhänger, bestimmte schwere Fahrzeuge oder Gefahrguttransporte – haben eigene Tatbestände. Vorsätzliche Begehung, Tateinheit, Tatmehrheit, Gefährdung, Sachschaden und wirtschaftliche Verhältnisse können die Entscheidung beeinflussen.
Wird ein formeller Bußgeldbescheid erlassen, kommen Kosten hinzu. Nach § 107 OWiG beträgt die Gebühr fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro. Für eine förmliche Zustellung werden regelmäßig 3,50 Euro als Auslage erhoben. Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro bleibt bei fristgerechter, wirksamer Annahme normalerweise ohne diese Bescheidgebühr.
Was passiert, wenn man zum ersten Mal geblitzt wird?
Auch beim ersten Mal gilt der vollständige Bußgeldkatalog. Es gibt keinen allgemeinen „Freischuss“. Bis 55 Euro kann die Behörde ein Verwarnungsangebot machen; ab 60 Euro handelt es sich regelmäßig um eine Geldbuße mit Bußgeldverfahren. Punkte oder ein Regelfahrverbot folgen bei Erreichen der jeweiligen Stufe.
„Zum ersten Mal“ kann trotzdem relevant sein: Voreintragungen spielen bei beharrlichen Pflichtverletzungen und besonders bei der Wiederholungstäterregel eine Rolle. Wer keine einschlägige Vorbelastung hat, fällt nicht unter diese Wiederholungsregel, kann aber aufgrund einer hohen Einzelüberschreitung sofort ein Fahrverbot erhalten.
Punkte in Flensburg: wann ein oder zwei Punkte entstehen
Das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt speichert rechtskräftige, eintragungspflichtige Entscheidungen. Für die Tabellenfälle gilt:
- 1 Punkt: 21 bis 30 km/h zu viel innerorts sowie 21 bis 40 km/h zu viel außerorts.
- 2 Punkte: ab 31 km/h zu viel innerorts oder ab 41 km/h zu viel außerorts, weil die Stufen mit einem Regelfahrverbot verbunden sind.
Der Punkt entsteht nicht beim Blitz und auch nicht durch den Anhörungsbogen. Voraussetzung ist eine rechtskräftige Entscheidung. Der aktuelle eigene Punktestand lässt sich beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen.
Fahrverbot: Schwellen, Wiederholung und Viermonatsfrist
Regelfahrverbot aus einem einzelnen Verstoß
Innerorts beginnt es bei 31 km/h zu viel, außerorts bei 41 km/h. Die Dauer richtet sich nach der Tabelle. „Regelfahrverbot“ heißt, dass der Katalog im typischen Fall davon ausgeht. Die Behörde oder das Gericht muss den konkreten Fall dennoch rechtlich würdigen.
Zweimal mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres
§ 4 Absatz 2 BKatV ist genauer als die verbreitete Kurzform „zweimal 26 zu viel“: Wegen der ersten Überschreitung von mindestens 26 km/h muss bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt sein. Begeht der Fahrer innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h, kommt regelmäßig ein Monat Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung in Betracht.
Wann darf man den Beginn innerhalb von vier Monaten wählen?
Wird gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verhängt und bis zur neuen Entscheidung ebenfalls keines angeordnet, kann § 25 Absatz 2a StVG den Vollstreckungsbeginn flexibilisieren. Das Fahrverbot wird dann mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins wirksam, spätestens vier Monate nach Rechtskraft. Der Bescheid enthält die konkrete Belehrung; selbst berechnete Fristen sind riskant.
Kann ein Fahrverbot gegen mehr Geld entfallen?
Es gibt keinen Anspruch auf „Freikaufen“. Nach § 4 Absatz 4 BKatV soll die Geldbuße angemessen erhöht werden, wenn ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen wird. Dafür braucht es tragfähige Umstände des Einzelfalls. Berufliche Unbequemlichkeit allein genügt nicht automatisch; Gerichte prüfen auch Urlaub, Fahrer, öffentliche Verkehrsmittel und organisatorische Alternativen.
Probezeit: Warum 21 km/h die wichtige Grenze ist
Geschwindigkeitsverstöße gehören nach Anlage 12 FeV zu den schwerwiegenden A-Verstößen, soweit sie die dort erfassten eintragungspflichtigen Bußgeldtatbestände erreichen. Bei Pkw beginnt das typischerweise ab 21 km/h Überschreitung. Dann kommen neben Geldbuße und Punkt regelmäßig Probezeitmaßnahmen hinzu.
In der ersten Maßnahmenstufe ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an; die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Spätere Stufen hängen von weiteren A- oder B-Verstößen nach den jeweiligen Maßnahmen ab. Der vollständige Ablauf steht im Ratgeber zur Führerschein-Probezeit 2026.
Toleranzabzug: 3 km/h oder 3 Prozent?
Bei üblichen geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten wird bis zu einem Messwert von 100 km/h regelmäßig eine Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h abgezogen. Oberhalb von 100 km/h sind es 3 Prozent, zugunsten des Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen Wert aufgerundet. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erklärt diesen Toleranzabzug als Ausgleich der Messunsicherheit.
Der Schwellenwert bezieht sich auf den Messwert, nicht auf das Tempolimit. Bei Nachfahrmessung, ungeeichtem Tachometervergleich oder besonderen Verfahren können größere Sicherheitsabschläge gelten. Maßgeblich bleiben das konkrete Messsystem und seine Auswertung.
Die Tachovoreilung des eigenen Autos wird nicht ein zweites Mal abgezogen. Sie erklärt nur, warum der angezeigte Wert meist nicht niedriger als die tatsächliche Geschwindigkeit ist. Für den Vorwurf zählt die behördliche Messung nach ihrem Toleranzabzug.
Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen und Fahrerhaftung
In Deutschland wird bei einem Geschwindigkeitsverstoß grundsätzlich der Fahrer verfolgt, nicht automatisch der Halter. Ein Anhörungsbogen gibt dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme; zur Sache muss er sich nicht selbst belasten. Falsche Personalangaben sollten korrigiert werden.
Halter müssen nicht pauschal jedes Familienmitglied benennen. Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte können greifen. Bleibt der Fahrer trotz angemessener Ermittlungen unbekannt, kann die Behörde unter den Voraussetzungen des § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Ein Zeugenfragebogen, Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid haben also unterschiedliche Funktionen.
Verjährung: Seit der Gesetzesänderung grundsätzlich sechs Monate
Die alte Drei-Monats-Aussage ist überholt. § 26 Absatz 3 StVG nennt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 inzwischen grundsätzlich eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten.
Aus dem bloßen Datum im Briefkasten lässt sich trotzdem selten sicher auf Verjährung schließen. Nach § 33 OWiG unterbrechen unter anderem die erste Vernehmung, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, bestimmte Anordnungen und der rechtzeitig zugestellte Bußgeldbescheid die Frist. Danach beginnt sie neu; die Wirkung ist personenbezogen. Für eine belastbare Prüfung braucht man die Akte und ihre Daten.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Frist und sinnvoller Prüfplan
Ein Einspruch ist kein Automatismus und keine kostenlose zweite Meinung. Er lohnt sich, wenn konkrete Zweifel an Fahreridentität, Messung, Beschilderung, Tatzeit, Rechtsfolge oder Verfahrensablauf bestehen. Pauschale Behauptungen über angeblich massenhaft fehlerhafte Bescheide sind kein Beweis.
§ 67 OWiG setzt die Frist auf zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Er kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Nach einem Einspruch ist auch eine nachteiligere Entscheidung möglich.
- Zustellungsdatum und Frist sofort notieren.
- Tatort, Tatzeit, Kennzeichen, Fahrer und vorwerfbare Geschwindigkeit prüfen.
- Messgerät, Messart und angegebenen Toleranzabzug abgleichen.
- Beschilderung und besondere örtliche Umstände nur mit belastbaren Belegen dokumentieren.
- Bei drohendem Fahrverbot, Probezeitmaßnahme oder Zweifeln rechtzeitig fachanwaltlichen Rat erwägen.
Eine Rechtsschutzversicherung deckt nicht jeden Altfall oder vorsätzlichen Vorwurf. Wartezeit, Selbstbeteiligung, Deckungszusage und Bedingungen entscheiden; ein Abschluss nach dem Ereignis wirkt nicht automatisch rückwirkend.
Blitzer-App und Abstand: keine „Lösung“ gegen den Bußgeldkatalog
Eine aktive Warnfunktion während der Fahrzeugführung ist verboten. Der Beitrag Blitzer-App und Radarwarner 2026 trennt Installation, Nutzung und Hardware. Wer wegen einer Warnung abrupt bremst, kann außerdem den Abstand nach hinten und vorne gefährlich verändern. Die sicheren Faustregeln erklärt der Ratgeber zum Abstandsverstoß 2026.
Häufige Fragen zur Geschwindigkeitsüberschreitung
Was kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung 2026?
Für gewöhnliche Pkw und Motorräder reichen die Regelsätze von 20 bis 700 Euro außerorts und von 30 bis 800 Euro innerorts. Punkte beginnen ab 21 km/h Überschreitung; Gebühren und Auslagen können hinzukommen.
Ab wann gibt es einen Punkt für zu schnelles Fahren?
Bei den üblichen Pkw-Tatbeständen ab 21 km/h zu viel nach Toleranzabzug. Ein Punkt gilt innerorts bis 30 km/h und außerorts bis 40 km/h Überschreitung; höhere fahrverbotsbewehrte Stufen bringen zwei Punkte.
Ab wann droht ein Fahrverbot?
Das Regelfahrverbot beginnt innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h zu viel. Es kann auch bei zwei rechtskräftig relevanten Überschreitungen von mindestens 26 km/h innerhalb der Wiederholungsfrist entstehen.
Was gilt beim ersten Blitzerverstoß?
Auch beim ersten Verstoß gelten die normalen Regelsätze, Punkte und Fahrverbote. Ein Verwarnungsangebot ist nur bis 55 Euro möglich. Fehlende Voreintragungen verhindern jedoch die besondere Wiederholungstäterregel.
Wie hoch ist der Toleranzabzug beim Blitzen?
Bei üblichen geeichten Geräten werden bis 100 km/h Messwert regelmäßig 3 km/h, darüber 3 Prozent abgezogen und zugunsten des Betroffenen aufgerundet. Besondere Messverfahren können andere Sicherheitsabschläge haben.
Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit ein A-Verstoß?
Die eintragungspflichtigen Geschwindigkeitsverstöße sind A-Verstöße. Bei Pkw ist typischerweise ab 21 km/h zu viel die relevante Grenze. In der ersten Stufe folgen Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.
Wann verjährt eine Geschwindigkeitsüberschreitung?
Die Verfolgungsverjährung beträgt nach aktueller Fassung des § 26 Absatz 3 StVG grundsätzlich sechs Monate. Anhörung, Ermittlungsbekanntgabe und weitere Handlungen können sie unterbrechen und neu beginnen lassen.
Wie lange kann ich Einspruch einlegen?
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Ein Anhörungsbogen startet diese Einspruchsfrist nicht.
Muss der Halter für den Fahrer zahlen?
Bei einem fahrenden Geschwindigkeitsverstoß wird grundsätzlich der identifizierte Fahrer verfolgt. Der Halter haftet nicht automatisch für dessen Bußgeld. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Fahrtenbuchauflage folgen.
Kann ein Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße entfallen?
Nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalls; einen Anspruch auf Umwandlung gibt es nicht. Wird vom Regelfahrverbot abgesehen, soll die Geldbuße angemessen erhöht werden. Berufliche Nachteile allein reichen nicht automatisch.
Fazit: Erst Toleranz, dann Stufe, danach Einzelfall
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung sind drei Schritte nötig: vorwerfbare Geschwindigkeit nach Toleranzabzug bestimmen, inner- oder außerörtliche Tabellenstufe wählen und danach Sonderfaktoren prüfen. So lassen sich Geldbuße, Punkte und Regelfahrverbot sauber auseinanderhalten.
Wer Post erhält, sollte weder in Panik zahlen noch reflexhaft Einspruch einlegen. Dokumente, Zustellung, Messdaten und Rechtsfolgen gehören nüchtern geprüft. Am wirksamsten bleibt eine unspektakuläre Maßnahme: Tempo früh erkennen, Abstand halten und die Geschwindigkeit vor dem Schild angepasst haben.
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